Leichte Sprache: Gesetzliche Grundlagen
Leichte Sprache ist in Deutschland rechtlich verankert: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) enthalten konkrete Vorgaben zur verständlichen Kommunikation und zur Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache. Ergänzend regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem 28. Juni 2025. Die europäische Richtlinie 2016/2102 bildet den Rahmen für den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und wurde im BGG und der BITV 2.0 umgesetzt.
BGG – Behindertengleichstellungsgesetz
Das BGG bildet die zentrale Rechtsgrundlage für Barrierefreiheit im Bereich des Bundes. § 11 BGG regelt ausdrücklich Verständlichkeit und Leichte Sprache: Träger öffentlicher Gewalt sollen auf Verlangen Bescheide, Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Sprache erläutern und, wenn das nicht ausreicht, in Leichter Sprache erklären. Zudem sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitgestellt werden, und die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die dafür nötigen Kompetenzen ausgebaut werden.
BITV 2.0 § 4
Die BITV 2.0 konkretisiert die Vorgaben des BGG für die barrierefreie Informationstechnik des Bundes. § 4 BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen, auf der Startseite einer Website Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. Diese Erläuterungen müssen Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere Angebote in Leichter Sprache und Gebärdensprache umfassen. Damit verankert § 4 BITV 2.0 Leichte Sprache als verpflichtenden Bestandteil barrierefreier Webauftritte des Bundes.
EU-Richtlinie 2016/2102
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sicherzustellen. In Deutschland wurde sie durch Anpassungen des BGG und der BITV 2.0 umgesetzt. Die Richtlinie nennt Leichte Sprache nicht im Detail, betont aber verständliche Informationen; die nationale Ausgestaltung erfolgt insbesondere über § 11 BGG und § 4 BITV 2.0.
BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und gilt ab dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es richtet sich an Herstellerinnen, Händlerinnen, Importeure und Dienstleistungserbringerinnen und fordert unter anderem barrierefreie Informationen und Dokumentationen. Leichte Sprache wird nicht ausdrücklich genannt, kann aber ein geeignetes Mittel sein, um Informationspflichten für bestimmte Zielgruppen barrierefrei zu erfüllen.
Länderregelungen
Neben BGG, BITV 2.0 und BFSG gibt es Landesgleichstellungsgesetze und landesspezifische Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit, die ebenfalls Anforderungen an Leichte Sprache enthalten können. Viele Bundesländer orientieren sich dabei am BGG und der BITV 2.0 und übernehmen vergleichbare Pflichten für ihre öffentlichen Stellen.
Häufige Fragen zu den gesetzlichen Grundlagen
Müssen alle öffentlichen Stellen Leichte Sprache anbieten?
Auf Bundesebene sind Träger öffentlicher Gewalt nach § 11 BGG verpflichtet, auf Verlangen Informationen in Leichter Sprache zu erläutern und sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Öffentliche Stellen des Bundes müssen nach § 4 BITV 2.0 zusätzlich auf ihren Startseiten Erläuterungen in Leichter Sprache anbieten; Länder und Kommunen regeln dies in ihren eigenen Gesetzen.
Was passiert, wenn eine öffentliche Stelle keine Leichte Sprache anbietet?
Die Nichtbeachtung der Vorgaben kann als Verstoß gegen die barrierefreie Ausgestaltung von Informationstechnik gewertet werden. Betroffene können sich an die zuständigen Beschwerde- und Überwachungsstellen wenden; zudem können Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen auf Grundlage des BGG auf die Einhaltung der Regelungen hinwirken.