BITV 2.0 Anlage 2: Erklärung zur Barrierefreiheit

Anlage 2 der BITV 2.0 regelt die Erklärung zur Barrierefreiheit und ergänzt die Anforderungen für öffentliche Stellen um einen transparenten Hinweis auf den Stand der digitalen Barrierefreiheit. Dazu kommen Vorgaben für Informationen in Deutscher Gebärdensprache, damit Nutzerinnen und Nutzer die Inhalte auch in dieser Form verlässlich wahrnehmen können. Die Anlage ist Teil der BITV 2.0 und wurde mit der zuletzt 2023 geänderten Fassung fortgeführt. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das BFSG ein eigener Rechtsrahmen und nicht mit der BITV 2.0 gleichzusetzen.

Geltungsbereich: Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen, also vor allem für Stellen des Bundes und für die von der Verordnung erfassten öffentlichen Angebote. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist deshalb ein Instrument des öffentlichen Rechts und kein allgemeines Marketing- oder Servicedokument. Das BFSG gilt dagegen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und hat einen anderen Adressatenkreis. Beide Regelwerke verfolgen zwar ein ähnliches Ziel, greifen aber in unterschiedlichen Bereichen.

Normtext – BITV 2.0 Anlage 2

Die Anlage 2 enthält Vorgaben zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zu Informationen in Deutscher Gebärdensprache. Sie ist darauf ausgerichtet, dass Nutzerinnen und Nutzer erkennen können, wie barrierefrei ein Angebot ist und an wen sie sich bei Problemen wenden können. Für DGS-Videos nennt die Anlage zudem technische und gestalterische Vorgaben, damit die Inhalte gut wahrnehmbar bleiben.

Quelle: BITV 2.0 Anlage 2 (gesetze-im-internet.de)

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Erklärung zur Barrierefreiheit soll den aktuellen Stand der Barrierefreiheit eines Angebots nachvollziehbar beschreiben. Sie gehört auf die Website oder das Portal der öffentlichen Stelle und sollte leicht auffindbar sein, typischerweise über den Footer oder einen dauerhaft sichtbaren Link. Inhaltlich geht es vor allem um den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen, um nicht barrierefreie Inhalte, um eine Begründung für Ausnahmen und um den Hinweis, wie Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können. Hinzu kommt der Verweis auf die zuständige Durchsetzungs- oder Feedbackstelle, soweit dies vorgesehen ist.

Die Erklärung sollte nicht als statischer Text verstanden werden. Sie muss regelmäßig aktualisiert werden, damit sie den tatsächlichen Zustand des Angebots abbildet. Wenn sich die Website, die App oder einzelne Inhalte ändern, sollte auch die Erklärung geprüft und angepasst werden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt dafür eine Mustererklärung bereit, die bei Aufbau und Formulierung als Orientierung dienen kann.

Zum Feedbackmechanismus gehört ein einfacher Weg, mit der öffentlichen Stelle in Kontakt zu treten, wenn Nutzerinnen und Nutzer Barrieren feststellen. Das kann ein Formular, eine E-Mail-Adresse oder eine andere klar benannte Kontaktmöglichkeit sein. Wichtig ist, dass der Zugang nicht selbst wieder neue Hürden erzeugt. Die Rückmeldung soll dazu dienen, Probleme zu melden und Nachbesserungen anzustoßen.

Vorgaben für Deutsche Gebärdensprache

Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten besondere Anforderungen. Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden, damit die Gebärden gut erkennbar bleiben. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein, weil sie zur Verständlichkeit der Gebärdensprache beitragen.

Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden, wenn dadurch Kontraste oder die Lesbarkeit der Gebärden beeinträchtigt werden. Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers sollen in einem klaren Kontrast zueinander stehen. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein, damit sich die Gebärden deutlich vom Umfeld abheben.

Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache zu kennzeichnen. So können Nutzerinnen und Nutzer direkt erkennen, dass es sich um ein DGS-Angebot handelt. Die Kennzeichnung unterstützt die Wiedererkennung und erleichtert den Zugang zu alternativen Informationsformaten.

Häufige Fragen zu Anlage 2

Wer muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?

Öffentliche Stellen, die unter die BITV 2.0 fallen, sollten eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Sie dient dazu, den Stand der Barrierefreiheit transparent zu machen und Rückmeldungen zu ermöglichen. Die Erklärung gehört gut auffindbar auf das jeweilige digitale Angebot.

Was passiert, wenn die Erklärung fehlt oder veraltet ist?

Dann ist die Transparenz über den Barrierefreiheitsstand des Angebots eingeschränkt. Nutzerinnen und Nutzer können Probleme schwerer melden, und die öffentliche Stelle erfüllt ihre Informationspflicht nicht sauber. Eine veraltete Erklärung ist fachlich ebenso problematisch wie eine fehlende.

Welche technischen Vorgaben gelten für DGS-Videos?

Die Gebärdensprachvideos sollen gut sichtbar und verständlich sein. Dazu gehören ein ruhiger Hintergrund, gute Kontraste, keine störenden Schatten und eine sichtbare Mimik sowie ein gut erkennbares Mundbild. Außerdem soll das Video mit dem DGS-Logo gekennzeichnet sein.

Offizielle Quellen