BFSG: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erklärt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es richtet sich an Hersteller, Händler, Importeure sowie Dienstleistungserbringer und erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher – nicht pauschal alle privaten Unternehmen. Die technischen Anforderungen stützen sich auf EN 301 549 als europäischen Referenzstandard für Barrierefreiheit. Öffentliche Stellen des Bundes fallen weiterhin unter die BITV 2.0 und nicht unter das BFSG.

Geltungsbereich: Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Es gilt nicht pauschal für alle privaten Unternehmen. Öffentliche Stellen des Bundes fallen weiterhin unter die BITV 2.0.

Was ist das BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 16. Juli 2021 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2970) veröffentlicht. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates – den sogenannten European Accessibility Act (EAA) – in nationales Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, durch einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen den Binnenmarkt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu stärken und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Die Anforderungen, die das Gesetz an Produkte und Dienstleistungen stellt, wurden durch eine Rechtsverordnung konkretisiert, die am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Für wen gilt das BFSG

Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Importeure der betroffenen Produkte sowie für Erbringerinnen und Erbringer der betroffenen Dienstleistungen.

Folgende Produkte müssen barrierefrei angeboten werden:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone
  • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Router

Folgende Dienstleistungen müssen barrierefrei erbracht werden:

  • Telefondienste und Messenger-Dienste
  • E-Books
  • Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
  • Elektronischer Geschäftsverkehr (Online-Shops, Online-Buchungen, Buchungsmasken)
  • Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr, inklusive Apps
  • Personenbeförderungsdienste – für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beschränkt auf interaktive Selbstbedienungsterminals

Was wird gefordert

Das BFSG und die zugehörige Rechtsverordnung verlangen, dass Produkte und Dienstleistungen die in der Verordnung festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Als technische Grundlage gilt die harmonisierte Norm EN 301 549, auf deren Basis eine Konformitätsvermutung besteht. Für Dienstleistungen schreibt das Gesetz zusätzlich vor, dass Informationen zur Barrierefreiheit bereitgestellt werden müssen – vergleichbar einer Barrierefreiheitserklärung. Hersteller müssen die Konformität ihrer Produkte dokumentieren und eine Konformitätserklärung ausstellen. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen zudem allgemeine Geschäftsbedingungen oder gleichwertige Dokumente zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung vorhalten.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Kleinstunternehmen – definiert als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro – sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, sind hingegen nicht ausgenommen. Für bestimmte Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten – also bis zum 28. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals besteht eine Übergangsfrist von 15 Jahren. Die vollständigen Übergangsbestimmungen sind in § 38 BFSG geregelt.

BFSG und BITV 2.0

Beide Regelwerke haben unterschiedliche Adressaten: Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes und stützt sich auf die EU-Webseitenrichtlinie 2016/2102. Das BFSG hingegen richtet sich an Wirtschaftsakteurinnen und -akteure auf dem Markt – Hersteller, Händler und Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer – und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Für private Unternehmen, die weder Produkte noch Dienstleistungen im Sinne des BFSG anbieten, ergibt sich aus dem BFSG keine unmittelbare Verpflichtung.

Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG für mein Unternehmen?

Das BFSG gilt für Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die die im Gesetz aufgeführten Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind ausgenommen – jedoch nur dann, wenn sie Dienstleistungen erbringen, nicht wenn sie Produkte in den Verkehr bringen. Eine Prüfung anhand des konkreten Angebots ist in jedem Fall empfohlen.

Was muss ich bis wann umsetzen?

Grundsätzlich gelten die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Dienstleistungen besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren (bis 28. Juni 2030), für bestimmte Selbstbedienungsterminals von 15 Jahren. Die genauen Fristen sind in § 38 BFSG nachzulesen.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?

Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes und verpflichtet diese zur Barrierefreiheit ihrer Webangebote und mobilen Anwendungen. Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteurinnen und -akteure auf dem privaten Markt und betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Beide Regelwerke stützen sich auf EN 301 549 als technischen Referenzstandard, haben aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Adressatenkreise.

Offizielle Quellen