Barrierefreiheit: Gesetze in Österreich

In Österreich regelt das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes – kurz Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) – die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen. Es ist am 23. Juli 2019 in Kraft getreten und setzt die EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 für den Bereich des Bundes um. Als technischer Referenzstandard gilt EN 301 549, der unter anderem die WCAG 2.1 Level AA für Webinhalte verbindlich macht.

Geltungsbereich: Das WZG gilt für öffentliche Stellen in Österreich – Bundesbehörden, Länder und Gemeinden. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt ergänzend der European Accessibility Act, der in Österreich durch eigene Regelungen umgesetzt wird.

Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Das WZG (BGBl. I Nr. 59/2019) ist am 23. Juli 2019 in Kraft getreten und verpflichtet Websites und mobile Anwendungen des Bundes zur Barrierefreiheit nach EN 301 549. Es basiert auf den vier POUR-Prinzipien der WCAG – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust – und fordert Konformität mit WCAG 2.1 Level AA in den für Webinhalte maßgeblichen Kapiteln der EN 301 549. Laut parlamentarischen Materialien erfasst das WZG alle Websites und mobilen Anwendungen von Bund, Ländern, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert; bestimmte Inhalte wie Online-Kartenmaterial oder Extranet-Angebote sind ausgenommen. Zusätzlich regelt das WZG Berichts- und Dokumentationspflichten sowie die Überwachung der Einhaltung der Standards.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Öffentliche Stellen, die dem WZG unterliegen, sind verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit für jede ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu veröffentlichen. Diese Erklärung muss den Stand der Konformität mit EN 301 549 (WCAG 2.1 Level AA) dokumentieren, bekannte Ausnahmen und Nichtkonformitäten angeben sowie Kontaktmöglichkeiten und einen Feedbackmechanismus bereitstellen, über den Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können. Auf eine nicht zufriedenstellende Antwort hin kann ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden.

Überwachung und Durchsetzung

Für die Überwachung der Einhaltung des WZG auf Bundesebene ist eine Beschwerdestelle zuständig, an die sich Nutzerinnen und Nutzer wenden können, wenn ihre Beschwerden über die Website-Betreiberin oder den Website-Betreiber nicht zufriedenstellend behandelt werden. Die konkreten Verfahren und Zuständigkeiten sind im WZG und in ergänzenden Verordnungen geregelt.

Vergleich mit Deutschland und der Schweiz

Deutschland, Österreich und die Schweiz setzen alle die EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um – Deutschland über die BITV 2.0, Österreich über das WZG. Alle drei Länder verwenden EN 301 549 (V3.2.1) als verbindlichen technischen Referenzstandard, der WCAG 2.1 Level AA für Webinhalte vorschreibt. Die Schweiz folgt ohne unmittelbare EU-Verpflichtung einem eigenen rechtlichen Rahmen, orientiert sich inhaltlich aber ebenfalls an WCAG und EN 301 549. Für die Prüfpraxis bedeutet das, dass dieselben technischen Maßnahmen in allen drei Ländern die Grundlage der Barrierefreiheitsprüfung bilden.

Häufige Fragen zu Gesetzen in Österreich

Gilt das WZG auch für Gemeinden und Länder in Österreich?

Ja, laut den parlamentarischen Materialien zum WZG sind alle Websites und mobilen Anwendungen von Bund, Ländern, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vom Geltungsbereich erfasst, sofern kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht oder eine Ausnahmebestimmung greift.

Was ist der Unterschied zwischen WZG und BITV 2.0?

Beide setzen die EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 um und verweisen auf EN 301 549 als technischen Standard, haben aber unterschiedliche Geltungsbereiche: Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes in Deutschland, das WZG für öffentliche Stellen des Bundes in Österreich. Inhaltlich sind die Anforderungen auf technischer Ebene nahezu identisch, da beide auf dieselbe europäische Norm verweisen.

Welcher technische Standard gilt für öffentliche Webseiten in Österreich?

Maßgeblicher technischer Standard ist EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), der für Webinhalte auf WCAG 2.1 Level AA verweist. Für zukunftssichere neue Projekte empfiehlt digitalaustria.gv.at zusätzlich die Orientierung an WCAG 2.2 Level AA, da wer WCAG 2.2 Level AA erfüllt automatisch auch WCAG 2.1 Level AA erfüllt.

Offizielle Quellen